Fällt ein kostenloses Vermittlungsformular unter das BFSG?
Erfahre, ob ein kostenloses Vermittlungsformular unter das BFSG fällt, wenn es keine direkten Kosten für Verbraucher verursacht, aber von Dienstleistern finanziert wird.

Inhaltsverzeichnis
TL;DR
- Ein Vermittlungsformular kann als wirtschaftliche Tätigkeit gelten.
- Kleinunternehmen können von den Pflichten des BFSG befreit sein.
- Entscheidend ist, ob Verbraucher direkt eine Dienstleistung vermittelt bekommen.
Einleitung
Du betreibst eine Website mit einem Vermittlungsformular und fragst Dich, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Dich gilt?
Vielleicht nutzt Du das Formular, um Verbraucher mit Dienstleistern zu verbinden, ohne dass diese für die Nutzung des Formulars zahlen müssen, sondern die Dienstleister eine Gebühr entrichten.
Ob das Formular unter das BFSG fällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In diesem Artikel klären wir, wann eine Verpflichtung besteht und welche Ausnahmen es gibt.
Und prüfe gerne schon mal mit meinem BFSG-Relevanzcheck, ob Dein Unternehmen grundsätzlich unter das BFSG fällt.
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Geltungsbereich des BFSG
Laut § 1 Abs. 3 BFSG gilt das BFSG für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden:
Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden: […] Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Quelle: § 1 Abs. 3 BFSG
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind hierbei besonders relevant. Diese werden im Gesetz wie folgt definiert:
„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ – Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden;
Also fällt das Vermittlungsformular auf Deiner Website genau unter diesen Punkt. Nehmen wir ihn präziser auseinander. Dabei sind zwei Stichwörter von besonderer Bedeutung: “Dienstleistungen” und “Abschluss eines Verbrauchervertrags”.
Dienstleistung laut EU-Richtlinie
Laut Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments, auf die im BFSG verwiesen wird, gilt:
„Dienstleistung“ – jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
Quelle: Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
Das Vermittlungsformular ist zwar kostenlos, aber die Gesamtaktivität könnte als Dienstleistung gelten, weil:
- Die Dienstleister leisten durch Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zahlungen einen wirtschaftlichen Beitrag, und das Unternehmen dadurch indirekt Geld verdient.
- Anschließend werden entgeltliche Verbraucherverträge zwischen Dienstleistern und Verbrauchern abgeschlossen.
Der Zusatz „in der Regel“ deutet darauf hin, dass es Ausnahmen geben kann, insbesondere wenn eine unentgeltliche Leistung Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die normalerweise gegen Entgelt erbracht wird.
Ist ein kostenloses Vermittlungsformular eine wirtschaftliche Tätigkeit?
Wirtschaftliche Tätigkeit bedeutet, dass Güter oder Dienstleistungen am Markt angeboten werden – unabhängig davon, ob Gewinne erzielt werden.
Quelle: Bekanntmachung zur staatlichen Beihilfe
Auch gemeinnützige oder nicht auf Gewinn ausgerichtete Organisationen können wirtschaftlich tätig sein, wenn sie aktiv am Markt teilnehmen.
Im Fall des Vermittlungsformulars könnte die Vermittlungstätigkeit als wirtschaftliche Aktivität angesehen werden, weil sie zwischen Angebot und Nachfrage vermittelt und über Gebühren wahrscheinlich finanziert wird.
Ausnahme für Kleinunternehmen
Falls Dein Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter hat und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von unter 2 Millionen Euro erzielt, kannst Du laut § 3 Abs. 3 BFSG von den Pflichten befreit sein.
Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.
Quelle: § 3 Abs. 3 BFSG
Das bedeutet, dass Du keine spezifischen Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit erfüllen musst, selbst wenn Dein Formular theoretisch unter das Gesetz fallen würde.
Fazit
Ein kostenloses Vermittlungsformular kann unter das BFSG fallen, wenn es als wirtschaftliche Tätigkeit gewertet wird und Verbraucher über die Plattform direkt einen Vertrag mit Dienstleistern abschließen. Kleinunternehmen sind allerdings von den Anforderungen des BFSG ausgenommen.
Falls Du unsicher bist, solltest Du eine rechtliche Beratung einholen, um Klarheit über Deine spezifische Situation zu erhalten. Und nutze gerne meinen BFSG-Relevanzcheck, um genau festzustellen, ob Dein Unternehmen vom Gesetz betroffen ist.
Häufig gestellte Fragen
Wie gestalte ich meine Website barrierefrei?
- Verwende kontrastreiche Farben und klare Schriftarten.
- Biete Alternativtexte für Bilder an.
- Nutze eine logische und zugängliche Navigation.
- Teste die Website mit Screenreadern.
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Wann ist eine Website barrierefrei?
Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist. Das bedeutet, dass sie sowohl für Nutzer mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen bedienbar sein muss.
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Wie testet man, ob eine Website oder Anwendung barrierefrei ist?
- Nutze Tools wie WAVE oder den Google Lighthouse Accessibility Audit.
- Teste mit verschiedenen Eingabegeräten wie Tastatur oder Screenreadern.
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Wer ist zur Erstellung barrierefreier Websites verpflichtet?
- Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten (außer Kleinunternehmen).
- Öffentliche Stellen und Behörden.
Falls Du nicht unter die BFSG-Pflichten fällst, ist Barrierefreiheit trotzdem eine gute Praxis, um Deine Reichweite zu erhöhen und Inklusion zu fördern. Nutze gerne meinen BFSG-Relevanzcheck, um die Geltung für Dein Unternehmen festzustellen.